Jugendordnung

§ 01 Name und Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jugendabteilung des Karate-Dojo Rotenburg/F. sind alle Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

§ 02 Aufgaben

(1) Die Jugendabteilung des Karate-Dojo Rotenburg/F. führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Aufgabe der Jugendabteilung des Karate-Dojo Rotenburg/F. ist unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates die Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit im Karatesport durch erzieherische und persönlichkeitsbildende Werte in Aus- und Fortbildung, als Breiten- und Leistungssport (Wettkampfsport). Weiterhin gehören kulturelle Veranstaltungen zu den Aufgaben der Jugendabteilung.

§ 03 Organe

(1) Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendvollversammlung
- der Jugendausschuß

§ 04 Die Jugendvollversammlung

(1) Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Kinder und Jugendlichen im Verein. Sie setzt sich zusammen aus allen Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahres des Karate-Dojo Rotenburg/F. und allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Erschienenen immer beschlußfähig.
(2) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich im ersten Viertel statt. Sie wird mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Vereinskasten (unter Angabe der Tagesordnung) bekanntgegeben.
(3) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder oder der Jugendausschuß mit 2/3-Mehrheit dies unter Angabe von Gründen und des Zweckes beantragen.
(4) Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
- Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit und die Arbeit des Jugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge an die Jugendvollversammlung
(5) Anträge an die Jugendvollversammlung müssen schriftlich spätestens 14 Tage vorher bei dem/der Jugendwart/in vorliegen.
(6) Bei allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Minderjährigen umfasst die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt auch die zur Stimmabgabe.
(7) Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

§ 05 Der Jugendausschuß

(1) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Seine Aufgabe ist neben der Durchsetzung der von der Jugendvollversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben insbesondere die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen. Er entscheidet u.a. auch über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
(2) Der Jugendausschuss besteht aus den folgenden 3 Personen:
a) dem Jugendwart/der Jugendwartin als Vorsitzende(n)
b) dem/der Jugendkassenwart /Jugendkassenwartin
c) dem Jugendsprecher/der Jugendsprecherin (muß zum Zeitpunkt der Wahl unter 18 Jahre alt sein)
(3) Die auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitglieder müssen nicht durch den Vorstand des Karate-Dojo Rotenburg/F. bestätigt werden.
(4) Der/die Jugendwart/in hat Sitz und Stimme im Vorstand des Karate-Dojo Rotenburg/F.
(5) In den Jugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Der Jugendausschuß ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sitzungen werden von dem/der Jugendwart/in einberufen und geleitet.

§ 06 Jugendordnungsänderungen

(1) Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 07 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde in der Jugendvollversammlung vom 01.07.1996 beschlossen. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Rotenburg/F., 01. Juli 1996
Die Jugendordnung wird einstimmig angenommen:

gez.
Volker Sandrock
gez.
Ullrich Seese
gez.
Nicole Schmidt
gez.
Mike Heller
gez.
Robert Schrickel
gez.
Achim Koch
gez.
Manfred Wittwer
gez.
Alexandra Durczak
gez.
Harald Rohde
gez.
Marcus Fleischhut